Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. l SGB IX darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme,
insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses,
aber auch beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder bei einer Kündigung keine
Benachteiligung wegen einer Behinderung erfolgen. Bei Verstößen kann der Betroffene eine
angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Obwohl die Entschädigungspflicht dem Wortlaut nach nur bei einem Verstoß gegen die in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. l SGB IX geregelten Pflichten bestehen soll, muss mit einer solchen
Entschädigungspflicht jedoch auch bereits dann gerechnet werden, wenn der Arbeitgeber
wesentliche Pflichten, die ihm nach § 81 Abs. l SGB IX gegenüber schwerbehinderten
Bewerbern obliegen, verletzt. Als wesentliche Pflicht wird die Pflicht des Arbeitgebers
angesehen, alle Beteiligten - auch den Bewerbern - im Rahmen eines |
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Bewerbungsverfahrens über die von dem Arbeitgeber getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe
unverzüglich zu unterrichten. Diese Auffassung wird nun auch durch das
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.02.2005 bestätigt. Nach Auffassung des erkennenden
Senates ist eine Benachteiligung des Bewerbers wegen einer Schwerbehinderung bereits dann
anzunehmen, wenn die Schwerbehindertenvertretung, die in § 81 Abs. l Satz 4 und 6 SGB IX
vorgesehen ist, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht beteiligt wurde.
Die fehlende Beteiligung führt insoweit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes zu einer
Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Arbeitgebers. Dieser hat damit zu beweisen, dass
nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung im
vorliegenden Fall gerechtfertigt haben. Wenn der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen. |