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Arbeitsrecht

Sperrzeit bei verspäteter Meldung

Gemäß § 34 b SGB III waren Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits-/Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate lagen, so hatte die Meldung innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Frist erfolgte eine Kürzung des Arbeitslosengeldes im Hinblick auf die erfolgte Verspätung und dem zugrunde liegenden Bemessungsentgelt.

Diese Regelung, die bislang auf den Einzelfall abstellte, ist nunmehr ersetzt worden durch die

 

Vorschrift des § 144 Abs. l Satz 2 Nr. 7. Danach verhängt die Agentur für Arbeit bei einer verspäteten Meldung eine Sperrzeit von einer Woche.

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen unterlassener Aufklärung ist nicht gegeben. Bezüglich der ursprünglichen Regelung des § 37 b SGB III hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass insoweit keine allgemeine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Neuregelung eine abweichende Beurteilung zu erwarten ist.

(Vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.09.2005, Aktenzeichen 8 AZR 571/04)

Entschädigungspflicht wegen fehlerhafter Stellenausschreibung bei Schwerbehinderten

Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. l SGB IX darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, aber auch beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder bei einer Kündigung keine Benachteiligung wegen einer Behinderung erfolgen. Bei Verstößen kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Obwohl die Entschädigungspflicht dem Wortlaut nach nur bei einem Verstoß gegen die in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. l SGB IX geregelten Pflichten bestehen soll, muss mit einer solchen Entschädigungspflicht jedoch auch bereits dann gerechnet werden, wenn der Arbeitgeber wesentliche Pflichten, die ihm nach § 81 Abs. l SGB IX gegenüber schwerbehinderten Bewerbern obliegen, verletzt. Als wesentliche Pflicht wird die Pflicht des Arbeitgebers angesehen, alle Beteiligten - auch den Bewerbern - im Rahmen eines

 

Bewerbungsverfahrens über die von dem Arbeitgeber getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese Auffassung wird nun auch durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.02.2005 bestätigt. Nach Auffassung des erkennenden Senates ist eine Benachteiligung des Bewerbers wegen einer Schwerbehinderung bereits dann anzunehmen, wenn die Schwerbehindertenvertretung, die in § 81 Abs. l Satz 4 und 6 SGB IX vorgesehen ist, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht beteiligt wurde.

Die fehlende Beteiligung führt insoweit nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes zu einer Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Arbeitgebers. Dieser hat damit zu beweisen, dass nicht auf die Behinderung bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung im vorliegenden Fall gerechtfertigt haben. Wenn der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen.

 

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