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Löcher zuspachteln

Beim Tapezieren & Renovieren von Wänden stößt man oftmals in Altbauten auf losen und bröckeligen Putz. Um solche Putzschäden professionell zu verschließen, sollte man nach folgenden 6 Punkten arbeiten:

1. Zuerst müssen alle Putzstellen entfernt werden. Wenn man nicht sicher ist ob der Putz hohl ist, kann man durch leichtes Klopfen mit der Rückseite des Spachtels oder der Kelle am dumpfen Klang erkennen, dass er nicht mehr an der Wand haftet.

2. Nach dem Entfernen des Putzes sind die offenen Stellen am besten mithilfe eines Besens oder eines kleinen Handfegers staubfrei zu reinigen.

3. Der nächste Schritt ist das Anfeuchten der Stellen, somit wird eine gute Haftung des neuen Putzes gewährt. Bei Flächen über 0,25qm ist eine Haftgrundierung zu verwenden. Das ist nicht unbedingt notwendig, gibt aber Sicherheit als Putzträger.

 

4. Nun den Putzmörtel anrühren (gut eignet sich Haftgipsputz). Dabei sollte darauf geachtet werden, dass von der Mitte zum Rand hin aufgetragen wird, bis die Fläche gut verschlossen wird.

Stellt sich jetzt nur die Frage warum man mit dieser Technik Arbeitet. Dadurch erzielt man eine bessere Flankenhaftung im Randbereich und es entstehen keine Luftlöcher. Man kann das überschüssige Material mittels einem geraden Brettchen putzbündig abziehen. Allerdings nur, wenn die Fläche deckend voll ist.

5. Man sollte erst mit dem Glätten und Ebnen der Oberfläche anfangen, wenn sie nicht mehr an den Fingerspitzen klebt. Um dies zu testen sollte man nur leicht auf die Fläche tasten.

6. Zu guter Letzt mit einem nassen Schwamm die Randbereiche einreiben, bis kein spürbarer Übergang mehr da ist und fertig!

Tätigkeitsfelder der Handwerker

Die Handwerksbetriebe sind nach der Handwerksornung in 41 zulassungspflichtigen, 53 zulassungsfreien und 57 handwerksähnlichen Gewerben tätig. Handwerk definiert sich über die in der Handwerksordung ausgewiesenen Bereiche (Positivliste). Handwerk beschränkt sich hierdurch überwiegend auf Märkte, deren Expansionsschancen in der wissensbasierten Ökonomie teilweise als begrenzt gelten. 43,4 %   der Betriebe aus Anlage A sind im Bereich Metall/ Elektro, 25,8 % im Bau- und Ausbaugewerbe, 15,6 % im Gesundheits-, Körperpflege od. Reinigungsgewerbe, 7,2 % im Bereich Holz, 6,7 % in den Nahrungsmittelgewerben, 1 % in der Handwerksgruppe Glas-, Papier-, Keramik- und sonstige Gewerbe und weniger als 1 % in der Bekleidungs-, Textil-und Lederbranche.

Als Handwerk wird der Berufsstand samt gewerblicher Tätigkeit bezeichnet, bei der ein Produkt auf Bestellung gefertigt oder eine Dienstleistung auf Nachfrage erbracht wird. Das Handwerk steht somit der industriellen Massenproduktion auf Vorrat gegenüber. Die deutsche Handwerksordnung regelt das Gewerbe verbindlich.

Im ländlich orientierten frühen Mittelalter existierten nur wenige handwerkliche Berufe. In geistlichen Grundherrschaften waren dies zum Beispiel Kunsthandwerk und Glasherstellung, das Bauhandwerk etwa bestand vornehmlich aus Steinmetzen und Maurern. Weitere häufig vorkommende handwerkliche Berufe waren damals Schmied oder Müller, deren Tätigkeiten dann schon eine umfangreichere Ausrüstung erforderten. Viele Handelsgüter aber wurden von unfreien Bauern auf Fronhöfen oder von freien Bauern auf dem eigenen Land erzeugt und weiterverarbeitet.

Vom Hochmittelalter und der Städtebildung an diversifizierte sich die Handwerkskultur. Begabte Handwerker zogen in die Städte, wovon sich viele bessere Absatz- und Gewinnchancen versprachen . Die steigende Nachfrage änderte das Arbeitsverhalten von einer punktuellen Auftragsarbeit hin zu einer ständigen Produktion. Die hergestellten Waren werden auf Märkten feilgeboten oder in Werkstätten und Läden ausgestellt und verkauft. Im Zuge dessen schlossen sich die städtischen Handwerker zu Zünften zusammen.

Für unabhängige Handwerker wurde es damit praktisch unmöglich zu arbeiten. Unzünftige Handwerker wurden stattdessen ordnungspolizeilich verfolgt. In der Stadt flüchteten sie gerne über die Hausböden traufseitig von Giebeldurchschlupf zu Giebeldurchschlupf ganze Straßenzüge entlang - daher ihr (niederdeutsche) Name Bönhase. In den ländlichen Gegenden zogen Handwerker dagegen lange Zeit umher - sie wurden Stöer genannt.

Außerhalb der Zünfte gab es jedoch sogenannte Freimeister, denen aufgrund besonderer Tätigkeiten und/oder Fertigkeiten Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Johannes Gutenberg war beispielsweise ein solcher Freimeister, der sich als Handwerker nicht den Zwängen der Zünfte unterwerfen musste.

Bedingt durch die französische Revolution und die einsetzende Industrialisierung setzt sich im

Europa des 18. Jahrhunderts schließlich langsam die Gewerbefreiheit durch, die jedem Bürger das Recht zubilligt, ein Handwerk eigener Wahl ausüben zu dürfen. Gesellen schließen sich zu Bünden zusammen; es kommt zu 194 dokumentierten städtischen Gesellenunruhen, Gesellenaufständen und Gesellenstreiks. Die Aufrührer verlangen dabei neben höheren Löhnen eben auch jene Gewerbefreiheit mit dem Recht auf freie Berufsausübung.

Am 2. November 1810 wird die Gewerbefreiheit in Preußen eingeführt, später, am 21. Juni 1869, wird die Gewerbefreiheit per Reichsgesetz weiter ausgedehnt. Jeder Bürger ist nun berechtigt, einen Handwerksbetrieb zu gründen. 1897 und 1908 wird die Gewerbeordnung schließlich novelliert. Sie wird heute allgemein als Fundament des dualen Systems der Berufsausbildung betrachtet.

Insbesondere seitens der Handwerksmeister sind Bemühungen, die Gewerbefreiheit wieder

zu beschränken, ersichtlich. So wird 1897 ein Handwerksgesetz verabschiedet, das eine Handwerkskammer legitimiert und der alle Handwerker beizutreten haben. 1908 wird der „kleine Befähigungsnachweis“ erlassen, der für die Ausbildung von Lehrlingen wieder den Meisterbrief erforderlich macht. Den Abschluss der Bewegung stellt die Handwerksordnung von 1935 mit der Wiedereinführung des großen Befähigungsnachweises dar, mit dem selbst für die Ausübung eines Handwerkes wieder der Meisterbrief verlangt wird.

Nach dem zweiten Weltkrieg tritt in der BRD schließlich eine Handwerksordnung in Kraft, die eben jenen großen Befähigungsnachweis für die Betriebsgründung erfordert. Diese Notwendigkeit des Meisterbriefes wird u.a. mit besonderer Gefahrengeneigtheit und hohen Anforderungen an den Verbraucherschutz sowie die dafür nötige fundierte Berufsausbildung gerechtfertigt. Handwerkliche Selbständigkeit ohne Meisterbrief wird somit als ordnungswidrige Schwarzarbeit strafrechtlich verfolgt.

2003/2004 beschließt der Bundestag eine Novellierung dieser Regelung: In der Handwerksrechtsnovelle wird die Gewerbefreiheit in 53 Handwerksberufen (aufgeführt in der Anlage B der Handwerksordnung) wieder eingeführt. Für jene Berufsstände reicht nunmehr der kleine Befähigungsnachweis. Die übrigen 41 Handwerke (enthalten in der Anlage A der Handwerksordnung) behalten den Zwang zum großen Befähigungsnachweis, es sollen aber Alternativen zum Meisterbrief geschaffen werden.


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Handwerk aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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